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E-Commerce und Onlineshops

Bild Thema E-Commerce

Einkünfte aus Onlineshops

Trotz Sorgfalt kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität gewährt werden. Stand 27.12.2023.

Auf einen Blick

Unter dem Begriff E-Commerce werden auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen gebündelt zusammengefasst. Diese können aus Lieferungen über einen klassischen Onlineshop, angebotenen Dienstleistungen und sonstigen Leistungen, Dropshipping und Verkäufen über einen Marktplatz (z.B. Amazon FBA) bestehen.

Mit dem Betrieb eines Onlineshops entstehen spezielle organisatorische Anforderungen an die Buchführung - bei einer Massendatenverarbeitung ist der Einsatz passender Software und Schnittstellen notwendig, um einen reibungslosen und effektiven Prozess zu ermöglichen. Mit Einführung des OSS-Verfahrens wurden Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Handel geschaffen.

Neueröffnung eines Onlineshops

Bei der Eröffnung eines Onlineshops gibt es genau so viele Punkte zu beachten wie bei der Eröffnung eines Ladenlokals. Es sind grundsätzliche Unternehmerentscheidungen, wie die Rechtsformwahl, zu beachten, eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde hat zu erfolgen, und die Meldungen und Anträge beim Finanzamt sind zu erledigen.

Je nach Rechtsform fallen die für ein Gewerbe üblichen Ertragsteuern an: Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer) sowie Gewerbesteuer mit den Standardregeln für Gewerbetreibende. Soweit nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird, ist auch die Umsatzsteuer mit allen Pflichten zu beachten. Mit einer zugeschnittenen Beratung stehe ich dir im Rahmen der Gründungsberatung gern zur Seite.

Umsatzsteuerliche Grundsätze im E-Commerce

Für den Warenverkauf und Dropshipping gilt der Grundsatz: Der Ort, an welchen die Ware geliefert wird, bestimmt die Umsatzsteuer.

Um den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen wurde das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) eingeführt. Online-Lieferungen innerhalb der EU können damit in Deutschland gemeldet werden, anstatt dass wie zuvor eine Registrierung in jedem einzelnen Land notwendig ist. Besonderheiten ergeben sich bei der Nutzung von ausländischen Lagern, Online-Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern wie Amazon.

Bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen richtet sich die Umsatzsteuer nach den grundsätzlichen Besteuerungsprinzipien von sonstigen Leistungen anhand des Ortes der sonstigen Leistung:

  • Der Leistungsempfänger ist im Inland: Die Leistung unterliegt im Inland der Umsatzsteuer zu 19% (§3a Abs. 5 UStG bei Privatkunden; §3a Abs. 2 UStG bei Unternehmenskunden)
  • Unternehmenskunde ist Leistungsempfänger im Ausland: Die Leistung ist im Inland nicht steuerbar. Ist der Kunde im übrigen Gemeinschaftsgebiet (übrige EU) ansässig, gilt das Reverse-Charge-Verfahren mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.
  • Privatkunde ist Leistungsempfänger im übrigen Gemeinschaftsgebiet: Die Leistung ist grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des EU-Leistungsempfängers zu Versteuern (Achtung: Bagatellgrenzen).

One-Stop-Shop (OSS-Verfahren)

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ist eine EU-weite Sonderregelung der Umsatzsteuer und ermöglicht registrierten Unternehmen, die nach diesen Regelungen ausgeführten Umsätze in einer Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Damit entfällt für bestimmte Umsätze, sog. Fernverkäufe, für Unternehmer die Pflicht, sich in anderen Mitgliedsstaaten zu registrieren.

Mit Wirkung zum 01.07.2021 haben sich die umsatzsteuerlichen Regelungen im Versandhandel grundlegend geändert. In Deutschland ansässige Unternehmer, die Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen Mitgliedsstaaten der EU erbringen oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen können von dieser Regelung profitieren und im Rahmen von Höchstgrenzen diese Leistungen in Deutschland anmelden.

Für die Teilnahme an diesem Verfahren ist es notwendig, dass dem Unternehmer eine USt-IdNr. erteilt wurde.

Rechnungsversand per E-Mail

Insbesondere bei Leistungen, die im Versand oder in der Erbringung von elektronischen Dienstleistungen bestehen, ist der Versand einer Rechnung per E-Mail empfehlenswert oder gar notwendig. Auch eine elektronische Rechnung muss, wie eine Papierrechnung, die gesetzlichen Vorgaben für Rechnungen einhalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer
  • Die Umsatzsteuer-ID oder Steuernummer des leistenden Unternehmens
  • Die Umsatzsteuer-ID des Kunden, wenn im EU-Ausland
  • Menge und Bezeichnung der Produkte oder Dienstleistung
  • Zeitpunkt der Leistung / Lieferung
  • Rechnungsbetrag inkl. Nettobetrag, Steuersatz, Steuerbetrag und Bruttobetrag

Weitere freiwillige Angaben wie z.B. Zahlungsfristen, Kundennummer, Kontaktdaten und Bankverbindung sind sinnvoll und hilfreich für einen reibungslosen Ablauf.

Sind die Rechnungen mit Word oder Excel erstellt, sollte diese als PDF abgespeichert und verschickt werden. Einfacher wird es, wenn ein gutes Rechnungsprogramm eingesetzt wird oder die Shop-Software entsprechende Rechnungen erstellen kann.