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Photovoltaikanlagen und Steuern

Bild Thema Photovoltaikanlagen

Steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage

Trotz Sorgfalt kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität gewährt werden. Stand 30.12.2023

Auf einen Blick

Viele Hausbesitzer und Immobilieneigentümer möchten aktuell eine Photovoltaikanlage installieren. Dies hängt momentan neben den steuerlichen Vereinfachungen mit ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten zusammen.

Durch Gesetzesänderungen wurde der Umsatzsteuersatz in 2023 auf 0 Prozent gesenkt und steuerliche Erleichterungen für die Umsatzsteuer und die Einkommensteuererklärung beschlossen.

Photovoltaikanlage im Ammerland

Die Frage, ob sich eine Anschaffung lohnt, hängt wesentlich von nicht-steuerlichen Gegebenheiten ab: Bietet die gewählte Fläche ausreichend Sonneneinstrahlung? Benötige ich einen Stromspeicher? Ist mein Dach für die Installation geeignet?

Diese relevanten Fragen müssen mit dem Anlagenbauer besprochen und geklärt werden - für steuerliche und wirtschaftliche Aspekte stehe ich gern beratend zur Seite.

Im Ammerland steht hierbei ein Service zur Verfügung, der einen ersten Anhaltspunkt für die Eignung und den möglichen Ertrag einer Anlage bietet. Das Solarpotenzialkataster zeigt auf, ob und in welchem Umfang ein Dach für eine Photovoltaikanlage oder Solarthermie grundsätzlich geeignet ist – abhängig von der Dachneigung und möglicher Verschattung, beispielsweise durch höhere Gebäude in der Umgebung.

Mit Informationen zu Sonnenstunden und erwartetem Ertrag der Anlage kann eine individuelle Ertrags- und Gewinnprognose erstellt werden, in der neben laufenden Aufwendungen und Erträgen auch steuerliche Aspekte berücksichtigt werden. Während Einkommensteuer und Umsatzsteuer seit 2023 im Privatbereich keine große Rolle mehr spielen, stellt sich die die Situation im unternehmerischen Bereich anders dar.

Photovoltaikanlage und Umsatzsteuer

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BStBl.I2023S.7) hat der Gesetzgeber einen neuen Absatz 3 in § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG) angefügt. Nach § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage. Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Dies gilt, sofern die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Beim privaten Betrieb einer Photovoltaikanlage hat sich im Jahr 2023 einiges getan. Grundsätzlich gilt: Alles ist einfacher. Die wichtigste Änderung zur Umsatzsteuer einer Photovoltaikanlage ergibt sich durch die effektive Steuerfreiheit bei der Anschaffung und dem Betrieb der privaten Anlage. Dies bedeutet, dass in der Regel für die Einspeisung des Stromes keine Umsatzsteuer mehr anfällt. Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Solaranlage entfällt ebenfalls, da keine Mehrwertsteuer beim Kauf abgeführt werden muss.

Diese Regelung betrifft im Wesentlichen private Neuanschaffungen (nach dem 01.01.2023) vollständiger Photovoltaikanlagen, die an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden. Für Sonderfälle und bestehende Anlagen liegen diverse Ausnahmen und Regelungen vor - hier ist neben den Informationen des Anlagenbauers eine Beratung durch einen Steuerberater sinnvoll.

Photovoltaikanlage und Einkommensteuer

Für Zwecke der Einkommensteuer ist in Artikel 1 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG "Steuerfreie Einnahmen" vorgesehen. Nach Artikel 30 des JStG 2022 wird die Änderung mit Verkündung des Gesetzes und damit bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten.

Mit BMF-Schreiben vom 12.06.2023 hat sich die Finanzverwaltung zur steuerlichen Registrierung neuer Photovoltaikanlagen beim Finanzamt positioniert. Demnach sind Betreiber von Photovoltaikanlagen nach § 138 Absatz 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. Gern unterstütze ich dabei.

Für viele Photovoltaikanlagen kommt es ab 2022 zur völligen Steuerfreiheit - zwangsweise und unabhängig davon, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde. An privaten Wohnhäusern gilt dies bis zu einer installierten Bruttogesamtleistung von 30 kW peak. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 kW (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit.

Infolge der Steuerbefreiung können die mit dem Betrieb von steuerbefreiten Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen (wie z.B. Abschreibung, Wartungs- und Instandhaltungskosten) steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 1 EStG).