Trotz Sorgfalt kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität gewährt werden. Stand 30.06.2024.
Als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer profitieren kleine Unternehmer von bürokratischen Entlastungen. Der wesentliche Vorteil der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird und damit keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt erfolgen müssen.
Wichtige Voraussetzung für die Nutzung der Kleinunternehmerregelung 2024 ist die Einhaltung der maßgeblichen Umsatzgrenzen (sog. Gesamtumsatz): Der Vorjahresumsatz darf 22.000 Euro nicht überschreiten, der Umsatz des laufendes Jahres nicht den Betrag von 50.000 Euro.
Die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung sind in § 19 Abs. 1 UStG geregelt. Der Umsatz des Unternehmers (Gesamtumsatz) darf
nicht übersteigen. Es handelt sich um eine Sonderregelung, die der Verwaltungsvereinfachung dient und insbesondere denjenigen Steuerpflichtigen zugute kommen soll, die im Nebenerwerb oder Kleinerwerb tätig sind.
Nach aktuellem Recht sind die Sonderregelungen nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland anwendbar. Mit Wirkung ab 01.01.2025 sollen gem. RL 2020/285 im Binnenmarkt der EU ansässige Unternehmen die Steuerbefreiungen der anderen Mitgliedstaaten ebenfalls in Anspruch nehmen können - innerhalb gewisser Schwellenwerte.
Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung entfällt zusammen mit der Umsatzsteuer auch die abzuziehende Vorsteuer (= Mehrwertsteuer, die dem Unternehmer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wird). Für Einkäufe des Unternehmens erhält der Kleinunternehmer also keine Rückerstattung der Umsatzsteuer auf Einkäufe. Dennoch hat der Kleinunternehmer in bestimmten Fällen die Umsatzsteuer abzuführen:
Begrifflich ist der Kleinunternehmer vom Kleingewerbe abzugrenzen. Während beides häufig gemeinsam zutrifft, handelt es sich bei einem Kleingewerbe um einen Betrieb, der keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Damit einher gehen Erleichterungen für die Buchführungspflicht und weitere kaufmännische Pflichten des Handelsrechts.
Während die Verpflichtung zur Abgabe von laufenden Voranmeldungen entfällt, muss gem. § 18 Abs. 3 UStG eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung dennoch abgegeben werden. Die Buchführung ist weniger umfangreich bzw. einfacher, und bietet kleineren Unternehmen, Neugründern und im Nebenerwerb teil deutliche Erleichterungen.
Durch die Umsatzsteuerbefreiung können durch das Unternehmen grundsätzlich geringere Preise ("ohne" Umsatzsteuer) angeboten werden. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn das hauptsächliche Geschäft mit Privatkunden betrieben wird. Unternehmenskunden, die selbst der Regelbesteuerung unterliegen, haben auf Grund der Systematik des Umsatzsteuersystems keinen Vorteil beim Einkauf bei einem Kleinunternehmer, da diese Kunden eine etwaige Umsatzsteuer wieder anrechnen können.
Unter der Regelbesteuerung wird die reguläre Umsatzbesteuerung und der Ausweis der Umsatzsteuer auf den eigenen Rechnungen verstanden. Neben dem automatischen Wechsel in die Regelbesteuerung durch den Entfall der Voraussetzungen, hat der Kleinunternehmer das Wahlrecht, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Die Option zur Regelbesteuerung kann bis zur Unanfechtbarkeit der Umsatzsteuerfestsetzung erklärt werden und gilt von Beginn des Kalenderjahres der Erklärung an für mindestens fünf Kalenderjahre.
Wenn aus dem Nebenerwerb die Haupttätigkeit wird, entfällt schnell der Status als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer. Durch den Übergang zur Regelbesteuerung treffen den Unternehmer neue Vorschriften und Regeln, die beachtet werden müssen. Um dem Wachstum des Unternehmens in organisatorischer und rechtlicher Sicht bestmöglich gerecht zu werden, ist die Unterstützung durch einen Steuerberater in vielen Fällen hilfreich.
Gern stehe ich dir als Partner zur Seite, wenn du und dein Unternehmen den nächsten Schritt gehen und biete dir eine maßgeschneiderte Beratung an.