Trotz Sorgfalt kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität gewährt werden. Stand 27.12.2023.
Bitcoin, Etherium, Altcoins, NFTs - mit verschiedenen digitalen Blockchain-Produkten lassen sich Einkünfte erzielen. Auf virtuelle Währungen muss gegebenenfalls Einkommensteuer gezahlt werden. Der Verkauf zählt als privates Veräußerungsgeschäft, Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr und oberhalb der Freigrenze von 600 Euro müssen versteuert werden.
Bei der Freigrenze gilt: Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Veräußerungsgewinn zu versteuern.
Falls häufig Kryptowährungen gekauft und verkauft werden, kann das Finanzamt u.U. diesen Handel als Gewerbe einstufen. Regelmäßig kann dieses angenommen werden, wenn auch auf fremde Rechnung Geschäfte getätigt werden, eigene Büroräume unterhalten, oder Angestellte beschäftigt werden. Eine Bewertung von Coins im Betriebsvermögen erfolgt nach bilanziellen Grundsätzen und dort erzielte Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Dokumentation der Transaktionen ist daher für die Ermittlung möglicher Gewinne sowie eventuell benötigter Nachweise an das Finanzamt unerlässlich.
Ein steuerlich wichtiger Unterschied zwischen Aktien oder Fondsanteilen gegenüber der Anlage in Kryptowährungen besteht darin, dass sich der Steuerpflichtige im Regelfall selbst um die Versteuerung kümmern muss. Dies ist z.B. der Fall, wenn im Privatbereich mit Kryptowährungen gewinnbringend über Börsen und Marktplätze gehandelt wird. Diese sog. Veräußerungsgewinne sind im Privatvermögen als sonstige Einkünfte anzugeben und zu versteuern, wenn zwischen An- und Verkauf weniger als ein Jahr liegt (Spekulationsfrist). Einer Veräußerung gleichgestellt sind der Tausch oder Kauf anderer Coins und der Wechsel in reguläre Währungen.
Virtuelle Währungen zählen rechtlich nicht als Währung oder Kapitalanlage, sondern werden als sonstiges Wirtschaftsgut in der Einkommensteuer berücksichtigt. Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin und Co. unterliegen damit dem persönlichen Einkommensteuersatz und nicht (wie z.B. Aktien) der Abgeltungsteuer.
Zur Ermittlung, welche Transaktionen innerhalb der Spekulationsfrist liegen und wie hoch die erzielten Ergebnisse aus dem Verkauf sind, wird regelmäßig die FIFO-Methode (First-in-first-out) verwendet. Es wird hierbei angenommen, dass zuerst gekaufte Coins auch als erste verkauft werden. Zur Vermeidung eines unbeabsichtigten Verkaufes von alten Positionen, ist die Trennung in langfristige Depots/Wallets und Tradingdepots sinnvoll. Liegt die Gesamtsumme der Veräußerungsgewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen in einem Jahr über der Freigrenze von 600 Euro, müssen die Gewinne regelmäßig versteuert werden. Hier sind z.B. Gewinne aus Staking und Lending abzugrenzen und gesondert zu betrachten (vgl. BMF-Schreiben vom 10.05.2022).
Fallen Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen an, können diese nur mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden (auch Verkaufsverluste müssen innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr liegen, um steuerlich berücksichtigungsfähig zu sein).
Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Behandlung und Beurteilung von Einkünften aus Kryptowährungen ein umfangreiches Schreiben herausgegeben, wie die steuerliche Behandlung verschiedener Aspekte zu erfolgen hat - hier werden Käufe, Verkäufe, Lending, Staking, Forks, Airdrops und weitere spezifische Einnahmequellen erläutert. Die steuerliche Behandlung ist komplex, und das BMF-Schreiben mit Fachbegriffen und vielen Informationen gespickt. Gern berate ich, um dein Portfolio steuerlich zu optimieren.
Die Ermittlung des Gewinnes aus dem Handel mit Kryptowährungen erfolgt im Grundsatz über die Verwendungsreihenfolge der veräußerten Coins in der Einzelbetrachtung. Aus Vereinfachungsgründen ist explizit das FIFO-Verfahren (frist-in-first-out) zugelassen - vgl. BMF-Schreiben vom 10.05.2022 Rz. 61.
Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Einheiten einer virtuellen Währung (und anderen Tokens) ermittelt sich aus dem Veräußerungserlöse abzüglich Anschaffungskosten und abzüglich der Werbungskosten. Da der Tausch in andere Währungen einem Verkauf gleichgestellt wird, tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Marktkurs der anderen erlangten Währung am Tauschtag.
Als Werbungskosten, also steuerlich absetzbare Kosten, sind vor allem Transaktionskosten und andere Gebühren zu berücksichtigen und mindern den Gewinn aus der Veräußerung.