Überall digital. Persönlich vor Ort.

Handwerkerleistungen in der Einkommensteuer

Bild Thema Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Trotz Sorgfalt kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität gewährt werden. Stand 30.12.2023

Auf einen Blick

Wenn Handwerker in der selbst genutzten Wohnung tätig werden, können die Arbeitskosten mit 20%, bis zu 1.200 Euro, von der Steuer abgezogen werden - unabhängig ob zur Miete oder als Eigentümer.

Als Privatperson können Handwerkerleistungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Tätigkeiten innerhalb selbstgenutzten Wohnung oder auf dem zugehörigen Grundstück ausgeführt werden. Bei Neubaumaßnahmen, also Tätigkeiten im Rahmen der Errichtung einer Immobilie, lassen sich im Regelfall keine Handwerkerleistungen berücksichtigen. Im Gegensatz dazu, sind Aufwendungen z.B. für den Ausbau des Dachgeschosses oder der Neubau einer Terrasse berücksichtigungsfähig.

Handwerkerleistungen §35a EStG

Die Renovierung der Zimmer, eine Badsanierung, Arbeiten an der Fassade und die Reparatur von Haushaltsgeräten im eigenen Haushalt sind in vielen Fällen von der Steuer absetzbar. Der Steuernachlass für Handwerkerleistungen ist im §35a des Einkommensteuergesetzes geregelt und gewährt einen Steuervorteil von bis zu 1.200 Euro pro Jahr.

Typische Aufwendungen beinhalten

  • Malerarbeiten
  • Wartungsarbeiten, z.B. für Heizung, Klimageräte oder Wärmepumpe
  • Pflaster- und Gartenarbeiten
  • Sanierung und Modernisierung, soweit kein Neubau
  • Reparaturen im eigenen Haushalt, auch an Elektrogeräten

Nicht begünstigt sind Materialkosten - neben den in Rechnung gestellten Lohnkosten können Fahrt- und Maschinenkosten von der Einkommensteuer abgezogen werden. In jedem Fall muss eine Rechnung vorliegen und diese per Überweisung oder Lastschrift bezahlt werden. Mit dem Handwerker sollte vereinbart werden, dass die Arbeitskosten getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Wichtig ist, dass die Handwerkerleistungen im eigenen, bestehenden Haushalt durchgeführt werden. So muss z.B. für die Absetzbarkeit einer Reparatur diese innerhalb der eigenen Wohnimmobilie durchgeführt werden.

Für die Ermittlung der Steuerermäßigung werden 20% der angefallenen Lohnkosten (inkl. Umsatzsteuer) zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass ein Höchstbetrag von 6.000 Euro an angefallenen Lohnkosten pro Jahr zu einer Steuerermäßigung in Höhe von 1.200 Euro führen kann.

Handwerkliche Tätigkeiten können sich mit ähnlichen Arbeiten überschneiden, die nach anderen Vorschriften steuerlich Berücksichtigung finden - z.B. haushaltsnahen Dienstleistungen oder der Beschäftigung von Minijobbern. Hier können u.U. insgesamt drei Höchstgrenzen Ausschöpfbar sein. In Grenzfällen und bei weiteren Fragen, stehe ich gern zur Verfügung.

Energetische Sanierung §35c EStG

Gesondert gefördert wird die energetische Sanierung von bestehenden Gebäuden. Für bestimmte Maßnahmen können über 3 Jahre verteile 20% der Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Insbesondere zählt dazu:

  • Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen
  • Erneuerung von Fenstern und Türen
  • Erneuerung oder Einbau von Lüftungsanlagen
  • Erneuerung oder Optimierung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Optimierung

Für eine steuerliche Förderung müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude muss mindestens 10 Jahre alt sein
  • Der Steuerpflichtige muss Eigentümer des Hauses sein, oder die Wohnung selbst bewohnen
  • Die Sanierung muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und bestimmte technische Anforderungen einhalten (ESanMV)
  • Dem Finanzamt muss eine Bescheinigung über die ausgeführten Maßnahmen vorgelegt werden

Alternativ zu der Förderung durch steuerliche Abschreibungen besteht die Möglichkeit zur Nutzung von Gebäudeförderprogrammen der KfW oder der BAFA. Es gilt zu beachten, dass eine KfW-Förderung und eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG sich gegenseitig ausschließen.

Abgrenzung zu anderen haushaltsnahen Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind als haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, ähnlich wie Handwerkerleistungen, im eigenen Haushalt steuerlich gefördert. Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die geringfügig Beschäftigten (z.B. die angestellte Haushaltshilfe) können im Rahmen weiterer Voraussetzungen innerhalb eines eigenen Höchstbetrages zusätzlich in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden und mindern die Steuerlast.

Pro geringfügigen Beschäftigungen können 20% der Aufwendungen (max. 510 Euro) pro Jahr über den separaten Höchstbetrag geltend gemacht werden. Hierzu zählen Tätigkeiten, die nicht zu den Handwerkerleistungen gehören und gewöhnlich durch Mitglieder des eigenen Haushaltes erledigt werden, z.B.

  • Reinigung der Wohnung
  • Gartenarbeiten
  • Zubereitung von Mahlzeiten

Nicht Berücksichtigungsfähig sind haushaltsuntypische Aufwendungen wie Friseur, Hausverwaltung und Wachdienst.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen umfasst zudem auch Aufwendungen für die Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen im eigenen Haushalt und in Pflegeheimen. Die nach Anrechnung von Kostenübernahmen durch die Pflegeversicherung verbleibenden Aufwendungen können mit 20% der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 4.000 Euro von der Einkommensteuer abziehbar.